Definition von Auslandsschutzklausel
Die Auslandsschutzklausel, auch bekannt als Ausschlußklausel, ist eine Vertragsbestimmung, die häufig in Verträgen von Stromversorgern auftaucht. Sie ermöglicht es den Versorgern, Kunden von bestimmten Vertragsleistungen auszuschließen, wenn diese einen Wohnsitz außerhalb eines bestimmten geografischen Gebietes haben. Typischerweise ist dieses Gebiet das Land, in dem der Versorger operiert.
Bezug zu Strompreisen, Stromtarifen und Stromanbietern
Die Auslandsschutzklausel hat direkten Einfluss auf die Strompreise und Stromtarife, die Stromanbieter ihren Kunden anbieten können.
- Strompreise und Stromtarife: Ein Stromversorger kann auf Basis der Auslandsschutzklausel entscheiden, seine Preise und Tarife je nach dem Wohnsitz des Kunden zu ändern. In der Regel sind die Preise und Tarife für Kunden innerhalb des Landes günstiger als für Kunden außerhalb des Landes.
- Stromanbieter: Stromanbieter nutzen die Auslandsschutzklausel, um sich vor finanziellen Risiken zu schützen, die mit der Bereitstellung von Strom in Gebieten verbunden sind, in denen sie keine physische Präsenz haben oder in denen sie unter umständlicheren Bedingungen arbeiten müssen. Dies kann dazu führen, dass einige Anbieter bestimmte Gebiete komplett ausschließen und dort keine Dienstleistungen anbieten.
Funktionsweise der Auslandsschutzklausel
Eine Auslandsschutzklausel tritt in Kraft, sobald ein Kunde seinen Wohnsitz in ein Land außerhalb des im Vertrag festgelegten Gebiets verlegt. Sobald dies geschieht, kann der Stromversorger seine Verpflichtungen aus dem Vertrag anpassen oder sogar das Vertragsverhältnis beenden.
Einige Beispiele für Änderungen, die ein Stromversorger auf Grundlage der Auslandsschutzklausel durchführen kann, sind:
- Erhöhung der Strompreise
- Änderung der möglichen Zahlungsmethoden
- Aussetzen oder Beenden des Vertrags
Rechtliche Aspekte der Auslandsschutzklausel
Falls sich Kunden gegen die Auswirkungen einer Auslandsschutzklausel wehren möchten, sollten sie sich an einen Rechtsberater wenden. Im Allgemeinen gelten solche Klauseln vor Gericht als zulässig, solange sie nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und der Kunde vor Vertragsschluss ausreichend über ihre Existenz und ihre Auswirkungen aufgeklärt wurde.